Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung, unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten und ohne nationalen Umsetzungsschritt. Für B2B-Transportverpackung sind seither fünf Pflichten wirksam, mehrere viel zitierte gelten gerade nicht, und die Quoten, an denen sich die Formatentscheidung entscheidet, greifen erst 2030. Dieser Überblick sortiert das nach Datum und sagt bei jeder Aussage, worauf sie sich stützt.

Worum es hier geht, und worum nicht. Dieser Überblick behandelt B2B-Transportverpackung: Paletten, Faltbehälter, Kisten, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Fässer und Kanister im Warenverkehr zwischen Unternehmen. Verkaufs- und Primärverpackung, also alles, was beim Verbraucher ankommt, ist ein eigener Compliance-Strang mit eigenen Pflichten, Fristen und Ausnahmen und kommt hier nicht vor. Die Unterscheidung lohnt sich: Ein großer Teil dessen, was derzeit zur PPWR veröffentlicht wird, meint Verbraucherverpackung und gilt für Ladungsträger schlicht nicht.

Die Stichtage auf einen Blick

Neun Termine, fünf davon für Transportverpackung ohne Bedeutung oder erst in Jahren relevant.

12.08.2026
Die PPWR gilt: Stoffgrenzwerte, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung, Wiederverwendungssystem nach Anhang VI.Alle, die Verpackung in Verkehr bringen oder Mehrwegverpackung verwenden
12.08.2026
Das VerpackDG tritt in Kraft und löst das VerpackG ab. Das Merkmal „mit Ware befüllt" entfällt.Nationales Durchführungsrecht, Beispiel Deutschland
12.09.2026
Registrierungsfrist für Hersteller, die dadurch erstmals registrierungspflichtig werden.Nur diese Gruppe, Frist aus nationalem Recht
12.02.2027
Die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen PPWR-Pflichten werden anwendbar. Bis dahin gilt eine Schonfrist.Nationales Durchführungsrecht, Beispiel Deutschland
12.08.2028
Harmonisierte Materialkennzeichnung. Transportverpackung ist ausdrücklich ausgenommen.Verkaufsverpackung, nicht Transportverpackung
12.02.2029
Mehrweg-Label und QR-Code, nur für ab diesem Datum neu in Verkehr gebrachte Einheiten. Keine Nachrüstpflicht.Neuware
01.01.2030
Mehrwegquoten: 40 Prozent über alle Formate, vollständig Mehrweg im Unternehmensverbund und bei Lieferungen im selben Mitgliedstaat.Wirtschaftsakteure, die Transportverpackung verwenden
01.01.2030
Mindestrezyklatanteil in jedem Kunststoffteil einer Verpackung: 35 Prozent außerhalb der kontaktsensiblen Kategorien.Wer Kunststoffverpackung in Verkehr bringt
01.01.2040
70 Prozent Mehrweg als Bemühensziel, keine harte Quote. Rezyklatanteil dann 65 Prozent.Wirtschaftsakteure, die Transportverpackung verwenden

Die Termine ab 2028 hängen zusätzlich an Durchführungsrechtsakten, die noch nicht erlassen sind, und können sich dadurch nach hinten verschieben.

Eine Ebene, die man trennen muss. Die Verordnung gilt EU-weit gleich. Registrierung, Nachweisführung und Sanktionen richten sich nach dem nationalen Durchführungsrecht des jeweiligen Mitgliedstaats. Dieser Überblick zeigt diese Ebene am Beispiel Deutschlands, weil das Durchführungsgesetz dort bereits verkündet ist: Es verlangt unter anderem, dass Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber gebrauchte, restentleerte Transport- und Mehrwegverpackung unentgeltlich zurücknehmen (§ 39 VerpackDG). Für jeden weiteren Markt ist die Lage gesondert zu prüfen.

Gilt das für Sie? Drei Rollen, und Sie können mehrere haben

Welche Pflichten Sie treffen, entscheidet nicht der Vertrag, sondern die Rolle, die Sie je Verpackungsart tatsächlich einnehmen.

  • Verwender: Sie setzen Transportverpackung im eigenen Warenfluss ein. An Sie richten sich die Mehrwegquoten ab 2030. (Art. 29 Abs. 1 PPWR)
  • Hersteller im Sinne der Verordnung: Sie stellen Verpackung in einem Mitgliedstaat erstmals bereit, ausdrücklich auch dann, wenn sie wiederverwendbar und wenn sie leer ist. Daran hängen Registrierung und erweiterte Herstellerverantwortung. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 44, Art. 45 PPWR)
  • Erzeuger: Sie lassen Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, gleich ob eine andere Marke darauf zu sehen ist. Daran hängen Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13, Art. 15 PPWR)

Was seit dem 12. August 2026 gilt

Fünf Pflichten, alle ab diesem Datum, jede mit einer eigenen Nachweisspur.

  • Stoff- und Materialkonformität: Besorgniserregende Stoffe sind zu minimieren, und die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Die PFAS-Grenzwerte gelten dagegen nur für Verpackung mit Lebensmittelkontakt, für Ladungsträger ohne Lebensmittelkontakt also nicht. Nachgewiesen wird beides in den technischen Unterlagen. (Art. 5 Abs. 1, 4 und 5, Anhang VII PPWR)
  • Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung: je Format, mit technischer Dokumentation. Aufbewahrung zehn Jahre bei Mehrweg, fünf bei Einweg. (Art. 15, Anhang VII PPWR)
  • EPR-Registrierung: in jedem Mitgliedstaat der Erstbereitstellung. Bis das harmonisierte EU-Register greift, richten sich Registrierung und Beiträge nach nationalem Recht; der Durchführungsrechtsakt dazu war zum 12. Februar 2026 fällig und ist nicht erlassen. (Art. 44, Art. 45 PPWR)
  • Wiederverwendungssystem: Für Mehrwegverpackung muss ein System nach Anhang VI bestehen, und wer Mehrweg verwendet, nimmt daran teil. Ein bereits bestehendes System zu nutzen, gilt als Erfüllung. (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2 PPWR)
  • Kennzeichnung zur Identifizierung: Jede Verpackung trägt eine Angabe, die sie eindeutig identifizierbar macht, dazu Name und Anschrift des Erzeugers. Die Kommission stellt klar, dass die Ebene Typ, Modell oder Charge genügt: Eine Kennzeichnung jedes einzelnen Stücks verlangt die Verordnung nicht, und wo Größe oder Form es nicht zulassen, reicht ein Begleitdokument. (Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR, Kommissions-FAQ August 2026)

Eine Klarstellung, die viel Aufwand spart. Verbreitet ist die Annahme, Mehrwegverpackung sei von der erweiterten Herstellerverantwortung befreit. Die Kommission stellt das Gegenteil klar: EPR gilt für Einweg- und für Mehrwegverpackung, die Verantwortung bleibt beim Hersteller der Mehrwegverpackung, und das Wiederverwendungssystem muss Verfahren haben, die deren Erfüllung stützen. Erleichtert wird nur die Berichterstattung für Hersteller unter zehn Tonnen im Jahr. (Kommissions-FAQ, August 2026)

Was für Transportverpackung nicht gilt

Vier Punkte, die derzeit als Augustpflicht kursieren und für B2B-Transportverpackung so nicht zutreffen. Sie sparen Aufwand, wenn Sie sie früh aussortieren.

  • Die harmonisierte Materialkennzeichnung beginnt frühestens am 12. August 2028, und der Verordnungstext nimmt Transportverpackung ausdrücklich aus. Ausnahme ist E-Commerce-Verpackung. (Art. 12 Abs. 1 PPWR)
  • Das Mehrweg-Label samt QR-Code gilt für Mehrwegverpackung, die ab dem 12. Februar 2029 in Verkehr gebracht wird. Eine Nachrüstpflicht für Behälter im Umlauf enthält die Verordnung nicht. (Art. 12 Abs. 2 PPWR)
  • Die 50-Prozent-Leerraumregel adressiert Wirtschaftsakteure, die gruppierte, Transport- oder E-Commerce-Verpackung befüllen, und greift frühestens ab dem 1. Januar 2030. Mehrwegverpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems ist davon ausgenommen, in der Praxis trifft die Regel also Einwegformate. Für Verkaufsverpackung gilt eine eigene, qualitative Vorgabe ab dem 12. Februar 2028, die hier nicht Thema ist. (Art. 24 Abs. 1, 4 und 5 PPWR)
  • Bestände zum 12. August 2026 müssen nicht vernichtet, umgearbeitet oder neu etikettiert werden. Bereits produzierte Ware darf die Angaben zur Identifizierung über ein Begleitdokument mitführen, und Verpackung, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurde, darf im Markt bleiben, auch wenn sie die PPWR nicht erfüllt. Für Mehrwegbehälter, die heute im Umlauf sind, ist das die größte Entlastung im ganzen Regelwerk. (Kommissions-FAQ, August 2026)

Der eigentliche Stichtag ist 2030: die Mehrwegquoten

Ab dem 1. Januar 2030 müssen mindestens 40 Prozent der gelisteten Transportverpackungsformate Mehrweg innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein: Paletten, klappbare Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Kübel, Fässer und Kanister. Das ist ein Gesamtziel über diese Formate, keine Quote je Format, und es richtet sich an die Wirtschaftsakteure, die die Verpackung verwenden. (Art. 29 Abs. 1 PPWR)

  • Vollständig Mehrweg bei Transporten zwischen eigenen Standorten und zu verbundenen oder Partnerunternehmen sowie bei Lieferungen an andere Wirtschaftsakteure im selben Mitgliedstaat. Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind davon befreit. (Art. 29 Abs. 2 und 3 PPWR, Delegierter Beschluss (EU) 2026/429)
  • 70 Prozent ab 2040 sind ein Bemühensziel, keine harte Quote. (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 PPWR)
  • Sammelverpackung in Form von Kisten außer aus Pappe hat eine eigene, niedrigere Quote: 10 Prozent Mehrweg ab 2030, 25 Prozent als Bemühensziel ab 2040. (Art. 29 Abs. 5 PPWR)
  • Ausgenommen sind Gefahrgut, kundenspezifische Verpackung für Großmaschinen und Anlagen, flexible Formate mit direktem Lebensmittelkontakt sowie Kartonkisten. (Art. 29 Abs. 4 PPWR)
  • Noch offen ist die Methodik, nach der die Zielerreichung berechnet wird. Der Durchführungsrechtsakt war zum 30. Juni 2027 fällig und ist nicht erlassen. (Art. 30 Abs. 3 PPWR)

Am selben Tag greift eine zweite Anforderung. Ab dem 1. Januar 2030 muss jeder Kunststoffanteil einer Verpackung einen Mindestanteil an Rezyklat aus Post-Consumer-Abfall enthalten: 35 Prozent außerhalb der kontaktsensiblen Kategorien, 65 Prozent ab 2040. Ausgenommen sind unter anderem Gefahrgutverpackung und Kunststoffteile unter fünf Prozent des Gesamtgewichts. Für Ladungsträger aus Kunststoff greift damit 2030 eine zweite Anforderung neben der Quote, und sie trifft den, der die Behälter in Verkehr bringt. (Art. 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 PPWR)

Warum das jetzt schon eine Entscheidung ist. Weil die Quote ein Gesamtziel über alle Formate ist, entscheidet Ihr Formatmix und nicht das einzelne Format. Wer 2030 liefern muss, legt das 2027 und 2028 an.

Was das Verfehlen kostet

Sanktionen setzt jeder Mitgliedstaat selbst; die Verordnung verlangt nur wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und für Verstöße gegen Art. 24 bis 29 Geldbußen. (Art. 68 PPWR) In Deutschland staffelt das VerpackDG dreistufig, und entscheidend ist nicht die Höchstsumme, sondern welcher Verstoß in welcher Stufe steht: Die verfehlte 40-Prozent-Mehrwegquote steht in der obersten Stufe bis 200.000 Euro, die Dokumentationspflichten in der Auffangstufe bis 10.000 Euro. Anzuwenden sind die Tatbestände erst ab dem 12. Februar 2027. (§ 66 Abs. 3, § 68 Abs. 17 VerpackDG)

Vor der Sanktion steht die Aufforderung. Stellt ein Mitgliedstaat einen der in Art. 62 aufgezählten Verstöße fest, muss er den Wirtschaftsakteur zuerst auffordern, ihn abzustellen. Erst wenn der Verstoß fortdauert, folgen weitere Maßnahmen, und sie fallen unterschiedlich aus: Bei fehlender oder fehlerhafter Konformitätserklärung, unvollständigen technischen Unterlagen oder fehlenden Angaben nach Art. 15 kann die Bereitstellung untersagt und die Verpackung zurückgerufen oder vom Markt genommen werden (Art. 62 Abs. 2). Bei der verfehlten Mehrwegquote, bei fehlender Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem, beim Leerraum und beim Rezyklatanteil greifen dagegen die nationalen Bußgeldvorschriften (Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68).

Die Kommission hat das im August 2026 bestätigt: Produkte werden nicht automatisch vom Markt genommen, und die Marktüberwachung soll unterstützen statt sanktionieren. (Kommissions-FAQ, August 2026) Einen eigenen Weg nimmt nur der Fall, dass von einer Verpackung ein Risiko für Umwelt oder Gesundheit ausgeht (Art. 58 PPWR).

Die Verordnung bewertet Systeme, nicht Behälter

Der wichtigste Satz für die Quote steht nicht bei der Quote. Anrechenbar ist Mehrwegverpackung „innerhalb eines Wiederverwendungssystems", und was ein solches System ausmacht, steht in Anhang VI. Ein robuster Behälter allein genügt also nicht: Es zählt, ob Rückführung, Rekonditionierung und Nachweise organisiert dahinterstehen.

  • Wer Mehrwegverpackung erstmals bereitstellt, muss sicherstellen, dass ein System nach Anhang VI besteht, und gilt als erfüllt, wenn er ein bereits bestehendes System nutzt. (Art. 26 Abs. 1 PPWR)
  • Wer Mehrwegverpackung verwendet, nimmt an einem oder mehreren solchen Systemen teil und lässt vor dem erneuten Einsatz nach Anhang VI Teil B rekonditionieren. (Art. 27 Abs. 1 und 2 PPWR)
  • Verwender dürfen einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere „auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme" verantwortlich ist; dieser erfüllt die Pflichten dann an ihrer Stelle. (Art. 27 Abs. 3 PPWR)
  • Anhang VI Teil A beschreibt das geschlossene Kreislaufsystem als System, in dem die Verpackung von einem Systembetreiber oder einer zusammenarbeitenden Gruppe von Systemteilnehmern ohne Wechsel der Eigentumsverhältnisse zirkuliert.
  • Nicht jedes System hat einen Betreiber. Offene Systeme ohne Systembetreiber sind von der Mehrwegkennzeichnung und von der Berichterstattung über die erreichten Umläufe ausgenommen; die Kommission nennt als Beispiel ausdrücklich die Euro-Palette. Wer auf einem solchen Tauschsystem aufsetzt, hat also weniger Nachweispflichten, aber auch niemanden, der die Umlaufdaten liefert. (Kommissions-FAQ, August 2026; Art. 12 Abs. 3 PPWR)

Zur Einordnung, weil der Begriff im Markt anders benutzt wird: Das Wort „Pooling" verwendet die Verordnung nur für Getränke-Endverteiler (Art. 29 Abs. 12). Für Transportverpackung trägt nicht der Begriff, sondern das Wiederverwendungssystem nach Anhang VI. Ob ein konkretes Pooling-Angebot diese Anforderungen erfüllt, ist damit keine Frage des Namens, sondern eine Prüfung an den Punkten oben. Die Fragen dazu stehen weiter unten.

Wie Sie die 40 Prozent erreichen

Die Quote ist kein Beschaffungsziel, sondern ein Nutzungsziel. Nach der Begründung der Verordnung werden die Ziele für Transportverpackung „als Prozentsatz der Anzahl der Verwendungen" berechnet (Erwägungsgrund 94). Die verbindliche Methodik steht noch aus (Art. 30 Abs. 3), die Richtung ist damit aber vorgezeichnet: Es zählt, wie oft eine Verpackung eingesetzt wird, nicht wie viele Behälter Sie gekauft haben. Und weil die 40 Prozent ein Gesamtziel über die gelisteten Formate sind, entscheidet der Mix. Ein Format mit hoher Umlaufzahl kann ein Format ausgleichen, das sich schwer umstellen lässt.

Vier Wege, und was sie für die Quote bedeuten

  • Einwegformate: keine Verwendung zählt auf die Quote, dazu die höchsten Abfallmengen und damit die höchsten EPR-Kosten und ab 2030 die Leerraumregel.
  • Eigener Mehrwegpool: zählt auf die Quote, verlagert aber den gesamten Apparat nach innen: Erklärung und Dokumentation je Typ, Registrierung je Land, Rekonditionierungsnachweise, Umlaufzählung.
  • Mischflotte: der Mehrweganteil zählt, der Einweganteil nicht, und beide Compliance-Stränge laufen parallel weiter.
  • Mehrweg im System eines Dritten: zählt, sobald hinter den Behältern ein System nach Anhang VI steht. Entscheidend ist nicht die Vertragsform, sondern ob Rückführung, Rekonditionierung und Umlaufdaten organisiert sind.

Woran ein Mehrweg-Kreislauf in dieser Rechnung ansetzt

  • An der Zahl der Verwendungen, nicht an der Beschaffung. Ein Behälter, der zwölfmal im Jahr läuft, liefert zwölf Verwendungen in die Rechnung. Wer Mehrweg kauft und selten dreht, kauft Anlagevermögen; wer im Kreislauf arbeitet, sammelt Verwendungen.
  • An der Rückführung. Ohne organisierte Rückholung bleibt ein mehrwegfähiger Behälter beim Empfänger stehen. Anrechenbar ist Mehrweg innerhalb eines Systems, nicht Mehrwegfähigkeit.
  • An der Rekonditionierung. Anhang VI Teil B verlangt Zustandsbewertung, Reinigung, Reparatur und Gebrauchstauglichkeitsprüfung vor dem erneuten Einsatz. Ohne diesen Schritt endet die Kette früher, als die Rechnung unterstellt.
  • An den Daten. Umläufe je Behälter, Rückgaben je Standort, Rekonditionierungen je Zyklus. Wer diese Daten nicht hat, kann die Quote nicht belegen, auch wenn er sie erreicht.

Gleiche Flotte, doppelte Umlaufzahl

Illustrativ, weil die verbindliche Berechnungsmethodik aussteht. Angenommen, Sie versenden im Jahr 100.000 Ladungseinheiten in den gelisteten Formaten.

8 Umläufe je Behälter20 %

2.500 Behälter, 20.000 anrechenbare Verwendungen

16 Umläufe je Behälter40 %

dieselben 2.500 Behälter, 40.000 anrechenbare Verwendungen

Ziel 2030: 40 Prozent (Art. 29 Abs. 1 PPWR)

Nicht die Flotte muss wachsen, sondern die Umlaufzahl. Sie entscheidet sich an der Rückführung, nicht an der Zahl der beschafften Behälter.

Sieben Fragen an einen Anbieter

Ob ein konkretes Angebot auf Ihre Quote zahlt, entscheidet weder der Behälter noch die Vertragsform. Diese sieben Fragen klären es, und die Antworten gehören in Ihre Unterlagen:

  • Läuft der Behälter in einem Wiederverwendungssystem, und wer ist dessen Systembetreiber? (Anhang VI Teil A)
  • Wer organisiert die Rückführung, und was passiert, wenn ein Empfänger nicht zurückgibt?
  • Wird vor jedem erneuten Einsatz nach Anhang VI Teil B rekonditioniert, und wird das je Umlauf dokumentiert?
  • Bekommen Sie Umlauf- und Rückgabedaten je Behälter, in welcher Form und in welchem Takt?
  • Wechselt das Eigentum an der Verpackung, oder zirkuliert sie ohne Eigentumswechsel?
  • Übernimmt der Anbieter die Systembetreiber-Rolle ausdrücklich, wie Art. 27 Abs. 3 es zulässt, oder bleibt sie bei Ihnen?
  • Für welche Behältertypen liegt die EU-Konformitätserklärung vor, und wer stellt sie aus? (Art. 15)

Was in jedem Fall bei Ihnen bleibt

  • Ihre Primär- und Verkaufsverpackung als eigener Compliance-Strang
  • Ihre eigene Registrierung und Mengenmeldung für die Verpackung, die Sie in Verkehr bringen
  • Die Quotenerfüllung selbst, weil die Quote den Verwender trifft. Ein System liefert die anrechenbaren Verwendungen und die Daten, nicht die Pflicht
  • Die Entscheidung, welcher Anteil Ihrer Formate umgestellt wird

Die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung lassen sich vertraglich nicht wegdelegieren. Ein Dienstleister kann das System betreiben und die Nachweise liefern; die Meldung bleibt Ihre.

Was jetzt zu tun ist

  • Sofort: prüfen, ob Sie durch den Wegfall des Merkmals „mit Ware befüllt" erstmals als Hersteller registrierungspflichtig sind, getrennt für jedes Land und jede Verpackungsart.
  • Bis Jahresende: Lieferantenunterlagen einsammeln, also Materialdatenblätter und Nachweise zu den Schwermetallen, bei Lebensmittelkontakt zusätzlich zu PFAS, für jede Verpackung, die Sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen. Ihr Lieferant muss sie liefern: Art. 16 verpflichtet ihn dazu, und die Kommission stellt klar, dass er sie nicht verweigern kann. Für Ware, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurde und deren Lieferant nicht mehr existiert, genügt ein dokumentiertes Bemühen, etwa die Anfrage beim Nachfolgeunternehmen oder eine eigene Bewertung.
  • Bis Jahresende: für jede Mehrwegverpackung festhalten, in welchem Wiederverwendungssystem sie läuft und wer dieses System betreibt. Ohne diese Zuordnung ist sie 2030 nicht anrechenbar.
  • 2027: den Formatmix erheben und die 40-Prozent-Rechnung einmal aufstellen.
  • Laufend: die offenen Rechtsakte beobachten, bevor Sie in Strukturen investieren: Registerformat, Berechnung der Quoten, Format der Mehrwegkennzeichnung, Methodik für den Leerraum, Mindestzahl der Umläufe und Berechnung des Rezyklatanteils.

Wie ein Mehrweg-Kreislauf operativ läuft, zeigt die Übersicht zum Pooling-Service. Welche Mehrwegformate es für die Formate gibt, die Sie heute einsetzen, steht in der Produktübersicht.

Quellen und Stand

Die Fundstelle steht jeweils direkt am Ende der Aussage, die sie stützt. Geprüft wurde am amtlichen Verordnungs- und Gesetzestext, nicht an Zusammenfassungen.

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Amtsblatt L vom 22.01.2025, gilt ab 12.08.2026. Zitiert: Art. 3, Art. 5, Art. 7, Art. 11, Art. 12, Art. 15, Art. 16, Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 29, Art. 30, Art. 44, Art. 45, Art. 58, Art. 62, Art. 68, Anhang VI, Anhang VII.
  • Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026. Zitiert: § 39, § 66, § 68.
  • Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25.02.2026, Amtsblatt vom 06.05.2026.
  • Europäische Kommission, GD Umwelt: „Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) — Frequently Asked Questions", 2. Ausgabe, August 2026. Auslegungshilfe der Kommission, kein Rechtstext: rechtsverbindlich ist allein die Verordnung.

Stand und Haftung. Dieser Überblick ordnet den Verordnungs- und Gesetzestext ein und ist keine Rechtsberatung. Mehrere Durchführungsrechtsakte sind noch nicht erlassen; welche das sind, steht in den jeweiligen Abschnitten. Welche Rolle Sie in einer konkreten Lieferkette einnehmen, ist eine Einzelfallfrage.