Ab dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung, unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten. Flankiert wird sie in jedem Mitgliedstaat von nationalem Durchführungsrecht, das Registrierung, Nachweise und Sanktionen konkretisiert. Wer in diesen Wochen liest, was zu diesem Thema veröffentlicht wird, findet vor allem Dringlichkeit: Pflichtenlisten, Bußgeldsummen, Countdown. Was dabei untergeht, ist die Unterscheidung, auf die es ankommt.

Drei Daten entscheiden, und sie tun drei verschiedene Dinge. Der 12. August 2026 ist der Geltungsbeginn: ab dann gelten die Pflichten der Verordnung. Der 12. September 2026 ist keine EU-Frist, sondern eine Frist aus nationalem Durchführungsrecht, hier am Beispiel Deutschlands, und sie betrifft nur Unternehmen, die dadurch erstmals registrierungspflichtig werden. Der 1. Januar 2030 ist der teuerste Termin: dann greifen die Mehrwegquoten. Alles Weitere, was derzeit als Augustpflicht kursiert, kommt später oder gilt für Transportverpackung gar nicht.

Dieser Artikel geht die drei Daten in dieser Reihenfolge durch. Er nennt für jede Aussage die Fundstelle im Verordnungs- und Gesetzestext, er sagt ausdrücklich, was noch nicht geregelt ist, und er trennt am Ende, welchen Teil ein Pooling-Partner übernimmt und welcher bei Ihnen bleibt.

Die Stichtage auf einen Blick

Acht Termine, vier davon für Transportverpackung ohne Bedeutung oder erst in Jahren relevant. Was wann gilt und wen es trifft.

12.08.2026
Die PPWR gilt: Stoffgrenzwerte, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung, Wiederverwendungssystem nach Anhang VI.Alle, die Verpackung in Verkehr bringen oder Mehrwegverpackung verwenden
12.08.2026
Das VerpackDG tritt in Kraft und löst das VerpackG ab. Das Merkmal „mit Ware befüllt" entfällt.Nationales Durchführungsrecht, Beispiel Deutschland
12.09.2026
Registrierungsfrist für Hersteller, die erstmals registrierungspflichtig werden.Nur diese Gruppe, Frist aus nationalem Recht
12.02.2027
Die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen PPWR-Pflichten werden anwendbar. Bis dahin gilt eine Schonfrist.Nationales Durchführungsrecht, Beispiel Deutschland
12.08.2028
Harmonisierte Materialkennzeichnung. Transportverpackung ist ausdrücklich ausgenommen.Verkaufsverpackung, nicht Transportverpackung
12.02.2029
Mehrweg-Label und QR-Code, nur für ab diesem Datum neu in Verkehr gebrachte Einheiten. Keine Nachrüstpflicht.Neuware
01.01.2030
Mehrwegquoten: 40 Prozent über alle Formate, vollständig Mehrweg im Unternehmensverbund und bei Lieferungen im selben Mitgliedstaat. Zusätzlich die 50-Prozent-Leerraumregel.Verwender von Transportverpackung; die Leerraumregel den Befüller
01.01.2040
70 Prozent Mehrweg als Bemühensziel, keine harte Quote.Verwender von Transportverpackung

Die Termine ab 2028 hängen zusätzlich an Durchführungsrechtsakten, die noch nicht erlassen sind, und können sich dadurch nach hinten verschieben. Details in den jeweiligen Abschnitten.

Eine Ebene, die man trennen muss. Die Verordnung gilt EU-weit gleich. Registrierung, Nachweisführung und Sanktionen richten sich dagegen nach dem nationalen Durchführungsrecht des jeweiligen Mitgliedstaats. Dieser Artikel zeigt diese Ebene am Beispiel Deutschlands, weil das Durchführungsgesetz dort bereits verkündet ist. Für jeden weiteren Markt ist die nationale Lage gesondert zu prüfen.

Gilt das für mich? Drei Rollen, und Sie können mehrere haben

Bevor es um Pflichten geht, lohnt eine Minute für die Rollenfrage: Die Verordnung verwendet für zwei ganz verschiedene Rollen im Deutschen fast dasselbe Wort, und welche Pflichten Sie treffen, hängt genau daran.

  • Verwender. Sie versenden Ware in Paletten, Kisten, Behältern, IBC, Fässern oder Kanistern innerhalb der EU. Dann treffen Sie die Mehrwegquoten ab 2030 und die Pflicht, an einem Wiederverwendungssystem teilzunehmen. Das ist die Rolle, die die meisten Leser dieses Artikels haben.
  • Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Sie stellen Verpackung in einem Mitgliedstaat erstmals bereit. Dann geht es um Registrierung, Mengenmeldung, Beiträge und Rücknahme. Genau hier hat sich zum 12. August etwas geändert.
  • Erzeuger. Sie bringen Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr. Dann geht es um Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung je Verpackungstyp.

Die Rollen schließen sich nicht aus. Ein Unternehmen kann Verwender seiner Transportverpackung und gleichzeitig Erzeuger seiner eigenen Verkaufsverpackung sein. Und weil die Zuordnung je Land und je Verpackungsart getrennt zu bestimmen ist, kann sie innerhalb desselben Unternehmens unterschiedlich ausfallen. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15, Art. 15, Art. 19 PPWR)

Was am 12. August 2026 tatsächlich in Kraft tritt

Die PPWR ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Sie gilt damit direkt und gleich in allen 27 Mitgliedstaaten, ohne dass ein nationaler Umsetzungsschritt dazwischen liegt. Der Verordnungstext bestimmt schlicht: sie gilt ab dem 12. August 2026.

Für B2B-Transportverpackung sind ab diesem Tag vier Dinge relevant.

  • Stoffanforderungen. Verpackung darf bestimmte Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten, und der Anteil besorgniserregender Stoffe ist zu minimieren. Der Nachweis kommt aus der Lieferkette: Materialdatenblätter und Analysezertifikate der Vorlieferanten. (Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 PPWR)
  • Erzeugerpflichten und EU-Konformitätserklärung. Wer Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Bei Mehrwegverpackung ist diese Dokumentation zehn Jahre aufzubewahren, bei Einwegverpackung fünf. (Art. 15 Abs. 1 bis 3, Art. 38, Art. 39, Anhang VII PPWR)
  • Wiederverwendungssystem. Wer wiederverwendbare Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, muss sicherstellen, dass dort ein Wiederverwendungssystem nach Anhang VI besteht. Wer Mehrwegverpackung verwendet, muss an einem solchen System teilnehmen, und die Rekonditionierung hat den Vorgaben des Anhangs VI Teil B zu folgen, bevor die Verpackung erneut zum Einsatz kommt. Wichtig ist die Reihenfolge: Das System muss am Stichtag existieren, nicht erst danach entstehen. (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2, Anhang VI PPWR)
  • Nationales Durchführungsrecht. Jeder Mitgliedstaat flankiert die Verordnung mit eigenem Durchführungsrecht. In Deutschland ist das das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, verkündet am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), das am 12. August 2026 an die Stelle des Verpackungsgesetzes tritt. Daraus entsteht der Punkt, den der nächste Abschnitt behandelt.

Die leere Transportverpackung hat jetzt einen Hersteller

Nach dem alten Verpackungsgesetz war Hersteller, wer eine mit Ware befüllte Verpackung erstmals in Verkehr brachte. Für leere Mehrweg-Ladungsträger bedeutete das: Nicht der Anbieter der Behälter war der registrierungspflichtige Hersteller, sondern das Unternehmen, das sie befüllte.

Dieses Merkmal ist zum 12. August 2026 weggefallen. Maßgeblich ist jetzt die Definition der Verordnung, und die ist an dieser Stelle ausgesprochen deutlich: Hersteller ist, wer Transportverpackung in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, und zwar ausdrücklich „ob als Einwegverpackungen oder als wiederverwendbare Verpackungen". Von einer Befüllung ist keine Rede. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. a und lit. c PPWR)

Daraus folgen drei Konsequenzen, die jedes Unternehmen mit Mehrweg-Ladungsträgern im Umlauf jetzt prüfen sollte.

Die Zuordnung in der Lieferkette kann sich verschoben haben

Wer in der Kette aus Behälterhersteller, Vermieter, Poolbetreiber und befüllendem Unternehmen der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist, ergibt sich nicht mehr aus der Befüllung, sondern aus der ersten Bereitstellung im jeweiligen Mitgliedstaat. Für Unternehmen, die bisher als Befüller registriert waren, heißt das nicht automatisch, dass die Pflicht entfällt. Es heißt, dass die Zuordnung neu zu begründen ist, und zwar getrennt für jedes Land und jede Verpackungsart.

Die Registrierungspflicht besteht je Mitgliedstaat

Die Verordnung verlangt die Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem Verpackung erstmals bereitgestellt wird. Wer Ladungsträger nach Frankreich, Polen oder in die Niederlande gibt, prüft die Registrierungslage also dort, nicht nur in Deutschland. (Art. 44 Abs. 2 PPWR)

Im nationalen Recht können daran kurze Fristen hängen

Das deutsche Durchführungsgesetz enthält dazu eine kurze Übergangsregel: Hersteller, die durch die neue Rechtslage erstmals registrierungspflichtig werden, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren. Das ist ein Monat nach Geltungsbeginn. Die Frist steht in § 68 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG, die fehlende Registrierung ist mit bis zu 100.000 Euro bedroht (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG).

Zum Stand der Register. Ein harmonisiertes europäisches Herstellerregister gibt es noch nicht. Die Mitgliedstaaten haben dafür 18 Monate ab Inkrafttreten des ersten Durchführungsrechtsakts, und dieser Rechtsakt war bis zum 12. Februar 2026 zu erlassen. Er liegt bis heute nicht vor. Bis dahin gilt das jeweilige nationale Registerrecht, in Deutschland etwa LUCID. Wer jetzt Strukturen für ein Register aufbaut, das es noch nicht gibt, investiert in eine Annahme. (Art. 44 Abs. 1 und Abs. 14 PPWR)

Was für Transportverpackung nicht gilt, und wo Sie Zeit haben

Mehrere Anforderungen, die dem 12. August zugeordnet werden, gelten für Transportverpackung nicht oder erst in Jahren. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Projekte jetzt nötig sind und welche nicht.

  • Die Materialkennzeichnung trifft Transportverpackung nicht. Die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung gilt erst ab dem 12. August 2028, und der Verordnungstext nimmt Transportverpackung davon ausdrücklich aus. Ausnahme ist E-Commerce-Verpackung. (Art. 12 Abs. 1 PPWR)
  • Das Mehrweg-Label mit QR-Code betrifft nur Neuware. Es gilt für Mehrwegverpackung, die ab dem 12. Februar 2029 in Verkehr gebracht wird, oder 30 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, falls dieser später kommt. Eine Nachrüstpflicht für Behälter, die bereits im Umlauf sind, enthält die Verordnung nicht. (Art. 12 Abs. 2 PPWR)
  • Die Leerraumregel richtet sich an den Befüller. Höchstens 50 Prozent Leerraum gilt für Wirtschaftsakteure, die gruppierte, Transport- oder E-Commerce-Verpackung befüllen, und zwar ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethodik, je später. Diese Methodik war bis zum 12. Februar 2028 zu erlassen und liegt nicht vor. Füllmaterial wie Luftpolster oder Papierpolster zählt als Leerraum. Nach der Begründung der Verordnung ist Mehrwegverpackung nicht das Ziel dieser Regel. (Art. 24 PPWR, Erwägungsgrund 84)
  • Das nationale Recht kann eine Schonfrist für die Sanktion vorsehen. In Deutschland sind die Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen die unmittelbar geltenden PPWR-Pflichten erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden. Die Pflichten selbst gelten ab August; das ordnet die Dringlichkeit ein, es hebt sie nicht auf. (§ 68 Abs. 17 VerpackDG)
  • Der zirkulierende Bestand wird nicht rückwirkend erfasst. Produktanforderungen wie Rezyklatanteil oder Recyclingfähigkeit knüpfen an das Inverkehrbringen ab dem jeweiligen Stichtag an. Ein Behälter, der seit Jahren im Kreislauf läuft, wird durch eine erneute Zuweisung im Pool nicht erneut in Verkehr gebracht. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 PPWR)

Einordnung, keine Rechtsberatung. Dieser Artikel ordnet den Verordnungs- und Gesetzestext zum genannten Stand ein. Mehrere Durchführungsrechtsakte fehlen noch, und die Zuordnung der Herstellerrolle in einer konkreten Lieferkette ist eine Einzelfallfrage.

Der eigentliche Stichtag ist 2030: die Mehrwegquoten

Wenn die PPWR Ihre Verpackungsstrategie verändert, dann nicht wegen der Dokumentation im August, sondern wegen der Quoten ab 2030. Sie richten sich an Wirtschaftsakteure, die Transportverpackung verwenden, also an die Unternehmen, die Ware versenden.

  • 40 Prozent ab 1. Januar 2030. Mindestens 40 Prozent der eingesetzten Transportverpackung müssen Mehrweg innerhalb eines Wiederverwendungssystems sein. Die Formatliste ist breit: Paletten, faltbare Kunststoffboxen, Kisten, Trays, Kunststoffkästen, IBC, Eimer, Fässer, Kanister, Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder. (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 PPWR)
  • Die 40 Prozent sind ein Gesamtziel, kein Ziel je Format. Das ist die wirtschaftlich wichtigste Nuance, und sie steht ausdrücklich in der Begründung des delegierten Beschlusses vom Februar 2026: Ein Format mit niedriger Mehrwegquote darf mit einem Format mit hoher Quote ausgeglichen werden. Wer also seine Paletten und Behälter auf Mehrweg umstellt, hebt damit die Gesamtquote und muss nicht jedes einzelne Format anfassen. (Delegierter Beschluss (EU) 2026/429, Erwägungsgrund 1)
  • Vollständig Mehrweg in zwei Konstellationen. Bei Transporten zwischen eigenen Standorten sowie zu verbundenen oder Partnerunternehmen und bei Lieferungen an andere Wirtschaftsakteure innerhalb desselben Mitgliedstaats verlangt die Verordnung ab 2030, dass die eingesetzte Verpackung Mehrweg innerhalb eines Wiederverwendungssystems ist. Für Werksverkehr und nationale Lieferbeziehungen ist das die härtere Anforderung. (Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 PPWR)
  • 70 Prozent ab 2040 ist ein Bemühensziel. Der Text formuliert es als „bemühen sich", nicht als Pflicht. Wer das als harte Quote präsentiert, überzeichnet. (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 2 PPWR)
  • Es gibt echte Ausnahmen. Gefahrgut, kundenspezifische Verpackung für Großmaschinen und Anlagen sowie flexible Formate mit direktem Lebensmittel- oder Futtermittelkontakt sind von den Quoten ausgenommen. Für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder hat die Kommission im Februar 2026 die 100-Prozent-Anforderungen ausgesetzt, die 40-Prozent-Quote bleibt für sie anwendbar. Bei gruppierter Verpackung in Form von Kisten, ausgenommen Pappe und Karton, liegt die Quote bei 10 Prozent ab 2030. (Art. 29 Abs. 4 und Abs. 5 PPWR, Delegierter Beschluss (EU) 2026/429)

Was das Verfehlen der Quote kostet

Sanktionen setzt jeder Mitgliedstaat in seinem Durchführungsrecht selbst; die Verordnung verlangt nur, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. In Deutschland sind sie dreistufig, und entscheidend ist nicht die Höchstsumme, sondern welcher Verstoß in welcher Stufe steht. (Art. 68 PPWR, § 66 Abs. 3 VerpackDG)

  • Bis 200.000 Euro nur für einzeln aufgezählte Tatbestände. Darunter die verfehlte 40-Prozent-Mehrwegquote. (§ 66 Abs. 2 Nr. 23 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG)
  • Bis 100.000 Euro unter anderem für die fehlende, unrichtige oder verspätete Registrierung. (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VerpackDG)
  • Bis 10.000 Euro als Auffangstufe für die übrigen Verstöße, einschließlich der Produktpflichten wie Konformitätsbewertung und Dokumentation. (§ 66 Abs. 2, Abs. 3 VerpackDG)

Die Staffelung ist der eigentliche Punkt: Nicht die Dokumentation ist der teuerste Verstoß, sondern die verfehlte Quote. Und eine Quote, die 2030 stehen muss, wird 2027 und 2028 entschieden, weil Umstellung Vorlauf braucht.

Die Verordnung bewertet Systeme, nicht Behälter

Ein Behälter ist nicht deshalb Mehrweg im Sinne der Verordnung, weil er robust ist. Er zählt, wenn er Mehrweg innerhalb eines Wiederverwendungssystems ist. Die Verordnung definiert dieses System und stellt drei Sätze bereit, die für die Praxis entscheidend sind.

  • Erstens: Wer wiederverwendbare Verpackung erstmals bereitstellt, muss ein System nach Anhang VI sicherstellen, und gilt als erfüllt, wenn er bestehende Wiederverwendungssysteme nutzt, die im Mitgliedstaat bereits existieren. Ein eigenes System aufzubauen, ist also eine Option, nicht die Vorgabe. (Art. 26 Abs. 1 PPWR)
  • Zweitens: Wer Mehrwegverpackung verwendet, nimmt an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen teil, die den Anforderungen des Anhangs VI Teil A entsprechen, und stellt sicher, dass die Verpackung nach Anhang VI Teil B rekonditioniert wird, bevor sie erneut zum Einsatz kommt. (Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 PPWR)
  • Drittens: Verwender dürfen einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere „auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme" verantwortlich ist. (Art. 27 Abs. 3 PPWR)

Und so beschreibt Anhang VI das geschlossene Kreislaufsystem: ein Wiederverwendungssystem, in dem die Verpackung „von einem Systembetreiber oder einer zusammenarbeitenden Gruppe von Systemteilnehmern ohne Wechsel der Eigentumsverhältnisse" zirkuliert. Der Systembetreiber ist die Rolle, die das System verwaltet. (Anhang VI Teil A PPWR)

Das Wort Pooling verwendet die Verordnung für Transportverpackung nicht. Was sie beschreibt, ist ein Kreislauf mit einem Systembetreiber, gleichbleibenden Eigentumsverhältnissen, geregelter Rückführung und dokumentierter Rekonditionierung. Das ist die Funktionsbeschreibung eines Ladungsträger-Pools, und die Verordnung erlaubt ausdrücklich, diese Rolle einem Dritten zu übertragen.

Vier Verpackungsstrategien, vier Compliance-Positionen

Unter der PPWR steht jede Verpackungsstrategie anders da. Nebeneinandergelegt zeigen vier verbreitete Wege, wo jeweils die Lücke bleibt.

1 — Einwegformate

Keine Übergangsfrist, keine Anrechnung auf die Quoten ab 2030, die höchsten Abfallmengen und damit die höchsten EPR-Beiträge. Fehlt einem Vorlieferanten die Materialdokumentation, fällt die Lücke auf das Unternehmen zurück, das die Verpackung in Verkehr bringt.

2 — Eigener Mehrwegpool

Beantwortet die Systemfrage im Grundsatz, verlagert aber den gesamten Apparat nach innen: Konformitätserklärung und technische Dokumentation je Typ, Zehnjahresarchiv, Registrierung je Land, Rekonditionierungsnachweise nach Anhang VI Teil B, Umlaufzählung und Berichterstattung. Jede zusätzliche Verpackungsart vergrößert diese Last.

3 — Mischflotte

Halbiert den Aufwand nicht, sondern verdoppelt ihn. Zwei Regime laufen parallel, mit unterschiedlichen Nachweisen, Kennzeichnungspflichten und Meldewegen.

4 — Behälter mieten, Kreislauf selbst organisieren

Die Kapitalfrage ist gelöst und die Behälterdokumentation kommt vom Vermieter. Ob die Behälter auf die Quote zählen, entscheidet aber nicht die Vertragsform, sondern ob ein Wiederverwendungssystem nach Anhang VI dahintersteht: Rückgabepflicht, organisierte Rückführung, Rekonditionierung nach Teil B und Umlaufdaten. Läuft die Miete innerhalb eines solchen Systems, ist sie anrechenbar. Organisieren Sie Rückführung und Aufbereitung selbst, bleibt der Systemteil samt Nachweisen bei Ihnen.

Der gemeinsame Nenner: Alle vier Wege unterscheiden sich nicht im Behälter, sondern darin, wer das System betreibt und wer es nachweist.

Wie ein Pooling-Kreislauf das operativ abbildet

Bei RECALO läuft jeder Umlauf über fünf Stufen:

  1. Bereitstellung und Transport. Ladungsträger werden in der benötigten Menge bereitgestellt, mit Transport an die Standorte.
  2. Nutzung. Die Behälter laufen im Produktions- oder Logistikfluss. Das Wiederverwendungssystem, das Art. 26 und 27 PPWR verlangen, ist keine Absichtserklärung, sondern der laufende Betrieb.
  3. Rückführung. Die Rückholung wird von den Abholstellen aus organisiert und im System erfasst.
  4. Behältermanagement und Rekonditionierung. Zustandsbewertung, Reinigung, Reparatur und Gebrauchstauglichkeitsprüfung, wie Anhang VI Teil B es beschreibt, mit Dokumentation je Umlauf.
  5. Wiedereinsteuerung. Aufbereitete Behälter kehren in den aktiven Pool zurück. Faltbare Ladungsträger falten sich für den Rücktransport auf einen Bruchteil ihres Aufbauvolumens zusammen.

Der Unterschied zwischen Miete und einem Kreislaufsystem ist der Unterschied zwischen einem konformen Behälter und einem System, in dem er läuft.

Was ein Pooling-Partner übernimmt, und was bei Ihnen bleibt

Ein Pooling-Vertrag verlagert den Systemteil. Er verlagert nicht Ihre Verpackungsverantwortung insgesamt, und diese Grenze ist der wichtigste Satz dieses Abschnitts.

Der Pool übernimmt

  • Bereitstellung, Rückholung und Wiedereinsteuerung als geschlossener Kreislauf nach Anhang VI
  • Rekonditionierung je Umlauf nach Anhang VI Teil B, mit Zustandsbewertung, Reinigung, Reparatur und Gebrauchstauglichkeitsprüfung
  • Die unentgeltliche Rücknahme gebrauchter Transport- und Mehrwegverpackung, die § 39 VerpackDG von Herstellern und Vertreibern verlangt
  • Die EU-Konformitätserklärung für die vom Poolbetreiber gekennzeichneten Behältertypen, auf Anfrage
  • Umlauf- und Rückführungsdaten aus dem Pool als Grundlage für Ihre Nachweise
  • Die Systembetreiber-Rolle, die Artikel 27 Absatz 3 ausdrücklich einem Dritten überlassen darf

Bei Ihnen bleibt

  • Ihre eigene EPR-Registrierung und Mengenmeldung für die Verpackung, die Sie in Verkehr bringen
  • Ihre Primär- und Verkaufsverpackung, ein vollständig eigener Compliance-Strang
  • Die Quotenerfüllung nach Artikel 29 selbst, denn die Quote trifft den Verwender. Der Pool liefert die anrechenbaren Einheiten und die Daten, nicht die Pflicht
  • Die Leerraumregel ab 2030, weil sie den Befüller adressiert
  • Die Entscheidung, welcher Anteil Ihrer Formate umgestellt wird

Die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung lassen sich vertraglich nicht wegdelegieren. Ein Dienstleister kann das System betreiben und die Nachweise liefern; die Meldung bleibt Ihre.

Was jetzt zu tun ist

Fünf Schritte, in der Reihenfolge, in der sie fällig werden. Keiner davon braucht ein Projekt, aber jeder braucht eine Entscheidung.

  • Bis 12. September 2026: prüfen, ob Sie durch den Wegfall des Merkmals „mit Ware befüllt" erstmals als Hersteller registrierungspflichtig sind, getrennt für jedes Land und jede Verpackungsart. Nur wer erstmals pflichtig wird, muss diese Frist einhalten.
  • Bis Jahresende: Lieferantenunterlagen einsammeln, also Materialdatenblätter und Nachweise zu Schwermetallen und PFAS, für jede Verpackung, die Sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen. Diese Nachweise sind die Grundlage jeder Konformitätserklärung, und sie kommen nicht von selbst.
  • Bis Jahresende: für jede Mehrwegverpackung festhalten, in welchem Wiederverwendungssystem sie läuft und wer dieses System betreibt. Ohne diese Zuordnung ist sie 2030 nicht anrechenbar, egal wie robust der Behälter ist.
  • 2027: den Formatmix erheben und die 40-Prozent-Rechnung einmal aufstellen. Weil die Quote ein Gesamtziel über alle Formate ist, entscheidet der Mix und nicht das Einzelformat. Wer 2030 liefern muss, entscheidet 2027 und 2028.
  • Laufend: die offenen Durchführungsrechtsakte beobachten, bevor Sie in Strukturen investieren. Offen sind derzeit das Registerformat, die Berechnungsmethodik für den Leerraum, das Format der Mehrwegkennzeichnung und die Berechnung der Quoten.

RECALO in diesem Bild

RECALO betreibt seit 2017 B2B-Pooling für Mehrweg-Ladungsträger, aufgebaut auf mehr als 20 Jahren Pooling-Erfahrung im Gründungsteam. Das Betriebsmodell ist nicht für die PPWR entstanden. Die Verordnung beschreibt inzwischen, was ein solcher Kreislauf ohnehin tut: ein Systembetreiber, gleichbleibende Eigentumsverhältnisse, organisierte Rückführung, dokumentierte Rekonditionierung.

  • Geschlossenes Kreislaufsystem im Sinne des Anhangs VI, mit RECALO als Systembetreiber und unveränderten Eigentumsverhältnissen über den gesamten Umlauf.
  • Rekonditionierung als Teil jedes Umlaufs: Zustandsbewertung, Reinigung, Reparatur und Gebrauchstauglichkeitsprüfung.
  • EU-Konformitätserklärung für RECALO-gekennzeichnete Behältertypen, auf Anfrage. Die erste Erklärung wurde fristgerecht vor Geltungsbeginn ausgestellt.
  • Rücknahme als Normalfall: Was § 39 VerpackDG als unentgeltliche Rücknahmepflicht formuliert, ist im Pooling der laufende Prozess.
  • Nachweisdaten: Alle neu in den Pool eingebrachten Ladungsträger tragen Barcode und RFID mit Einzelstück-ID, der Bestand wird umgerüstet.

Was RECALO nicht übernimmt, steht im Abschnitt darüber. Diese Grenze gehört zur Aussage.

Konformitätsunterlagen für Ihre Behältertypen

Wenn Sie die EU-Konformitätserklärung für die Ladungsträger brauchen, die bei Ihnen im Einsatz sind: eine Anfrage genügt, wir liefern die Erklärung für die betroffenen Typen.

Quellen

Die Fundstelle steht jeweils direkt am Ende der Aussage, die sie stützt. Geprüft wurde am amtlichen Verordnungs- und Gesetzestext, nicht an Zusammenfassungen.

  • Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Amtsblatt L vom 22.01.2025, gilt ab 12.08.2026. Zitiert: Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 5, Art. 11, Art. 12, Art. 15, Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 29, Art. 44, Anhang VI.
  • Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17.07.2026. Zitiert: § 6, § 19, § 39, § 66, § 68.
  • Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25.02.2026, Amtsblatt vom 06.05.2026.

Dieser Artikel ordnet den Verordnungs- und Gesetzestext ein und ist keine Rechtsberatung. Mehrere Durchführungsrechtsakte stehen aus; wir aktualisieren den Artikel, wenn sich die Lage ändert.