Die Frage ist nicht mehr, ob gehandelt werden muss. Die Frage ist, ob die Compliance-Infrastruktur von Grund auf gebaut werden muss — oder ob sie bereits gebaut ist.

Hinweis zum regulatorischen Stand. Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026. Dieser Artikel behandelt die Pflichten, die ab diesem Datum unmittelbar aus dem Verordnungstext selbst durchsetzbar sind — Pflichten, die nicht von weiterem Sekundärrecht abhängen.

Mehrere weitere PPWR-Anforderungen — das harmonisierte Kennzeichnungsformat, der QR-Code oder Datenträger für Mehrwegverpackung, die Methodik zur Berechnung der Wiederverwendungsziele und die Methodik für den Leerraumanteil — hängen von Durchführungs- oder delegierten Rechtsakten ab, die zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht im Amtsblatt veröffentlicht sind. Über unsichere Termine spekulieren wir nicht. Wo eine Anforderung operativ noch nicht definiert ist, vermerken wir das, statt Compliance-Versprechen zu machen, für die wir nicht einstehen können.

RECALO verfolgt den Rechtsetzungsprozess eng. Dieser Artikel wird mit der Entwicklung der Rechtslage aktualisiert. Quellen: EUR-Lex [1], Europäische Kommission DG Environment [2], ERP Global [5]

Hinweis zum Umfang. Die PPWR gilt für das gesamte Verpackungsportfolio — Primär-, Verkaufs- und Transportverpackung. Dieser Artikel behandelt die Pflichten für B2B-Transportverpackung am Beispiel von RECALOs Full-Circle Pooling: Paletten, Faltbehälter und Bag-in-Box-Liner im Business-to-Business-Einsatz. Die Compliance der Primärverpackung (Flaschen, Tuben, Verschlüsse, verbrauchernahe Formate) ist ein eigener Arbeitsstrang, den RECALO nicht abdeckt und der unten nur kurz behandelt wird.

Was ist die PPWR — und warum ist diese Verordnung anders?

Eine Verordnung, keine Richtlinie

Die frühere EU-Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) setzte nur Ziele, verlangte aber von jedem Mitgliedstaat eigene Umsetzungsgesetze — was zu fragmentierten Durchsetzungsfristen und ungleichen Compliance-Standards führte. Die PPWR (Verordnung EU 2025/40) ist eine EU-Verordnung, keine Richtlinie, und gilt daher unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten ab dem 12. August 2026, ohne nationalen Umsetzungsschritt, und beseitigt diese Fragmentierung. [1][2]

Anwendungsbereich — alle Wirtschaftsakteure, alle Transportverpackungsarten

Jedes Unternehmen, das Verpackung auf dem EU-Markt bereitstellt, ist erfasst: Hersteller, Importeure, Vertreiber, Logistikdienstleister und Fulfilment-Betreiber. Nicht-EU-Exporteure, deren verpackte Waren in eine EU-Einrichtung gelangen, sind ebenso betroffen, sobald die Verpackung die Grenze überschreitet. [3]

Die PPWR weist Pflichten anhand der wirtschaftlichen Rolle zu, die ein Unternehmen in der Lieferkette einnimmt. Die Rollen können sein: Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, definiert in Art. 3 und Art. 15–23 Kapitel IV. Welche Rolle greift, hängt von der konkreten Position in der Lieferkette je Verpackungsart ab — nicht von der vertraglichen Vereinbarung. [1]

Die PPWR gilt für das gesamte Verpackungsportfolio. Während die Verantwortung für Primärverpackung (verbrauchernahe Formate) stärker bei Entwicklung, Verpackungstechnik und Regulatory liegt, betrifft Transportverpackung (Behälter, Paletten, Liner) vor allem das operative System. Beides sind getrennte Compliance-Stränge mit unterschiedlichen Pflichten und Fristen.

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Was verlangt die PPWR für B2B-Transportverpackung?

Vier Pflichten treffen Unternehmen, die B2B-Transportverpackung auf dem EU-Markt bereitstellen, alle vier ab dem 12. August 2026. Jede bringt eine Dokumentationsspur, eine länderweise Registrierungspflicht oder ein System mit sich, das vor diesem Stichtag betriebsbereit sein muss.

Ab 12. August 2026:

  1. PFAS- und Materialkonformität — Stoffgrenzwerte und verpflichtende Materialdokumentation je Verpackungsart.
  2. EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen — je Format, mit langfristiger Aufbewahrung für Mehrweg-Assets.
  3. EPR-Registrierung — je EU-Mitgliedstaat des Markteintritts, über die bestehenden nationalen Systeme. Registrierung und Beiträge richten sich nach nationalem Recht, bis das harmonisierte EU-Register greift: Der Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Art. 44 war zum 12. Februar 2026 fällig und ist nicht veröffentlicht, danach haben die Mitgliedstaaten 18 Monate Zeit, ihre Register aufzubauen. (Art. 44, Art. 45 PPWR) [1]
  4. Operatives Wiederverwendungssystem — ein aktives, dokumentiertes System zur Sammlung, Rekonditionierung und Umverteilung nach den Anforderungen des Anhangs VI, für jede Mehrwegverpackung, die auf dem EU-Markt bereitgestellt wird. Ein bestehendes System zu nutzen, gilt als Erfüllung. Muss vor dem Stichtag nachweisbar sein — nicht danach. (Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und 2, Anhang VI PPWR) [1][2]

Was hier nicht gilt. Zwei viel zitierte Pflichten treffen B2B-Transportverpackung an diesem Stichtag nicht. Die harmonisierte Materialkennzeichnung beginnt frühestens am 12. August 2028, und der Verordnungstext nimmt Transportverpackung ausdrücklich aus; Ausnahme ist E-Commerce-Verpackung (Art. 12 Abs. 1). Mehrwegverpackung trägt ein eigenes Label samt QR-Code, aber nur, wenn sie ab dem 12. Februar 2029 in Verkehr gebracht wird, und eine Nachrüstpflicht für Behälter im Umlauf enthält die Verordnung nicht (Art. 12 Abs. 2). Die 50-Prozent-Leerraumregel adressiert Wirtschaftsakteure, die gruppierte, Transport- oder E-Commerce-Verpackung befüllen, frühestens ab dem 1. Januar 2030, und Mehrwegverpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems ist davon ausgenommen (Art. 24 Abs. 1 und 5).

Was Nichtkonformität in der Praxis bedeutet

Die operativen Folgen der PPWR sind unmittelbar: erzwungene Korrekturmaßnahmen unter Zeitdruck, verzögerte Lieferung und eine Lieferkettenstörung, die vollständig auf die Verpackung zurückgeht. Stellt die Marktüberwachung fest, dass eine Verpackung nicht konform ist, verlangt sie Korrekturmaßnahmen innerhalb einer gesetzten Frist. Bleiben diese aus oder dauert die Nichtkonformität an, untersagt sie die Bereitstellung, nimmt die Verpackung vom Markt oder ruft sie zurück. (Art. 58 Abs. 1, 5 und 9 PPWR)

Sanktionen: Was die Verordnung verlangt

Sanktionen setzt jeder Mitgliedstaat in seinem Durchführungsrecht selbst. Die Verordnung verlangt nur, dass sie „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sind, und für Verstöße gegen Art. 24 bis 29 müssen sie Geldbußen umfassen. (Art. 68 PPWR) Deutschland staffelt in drei Stufen, und entscheidend ist nicht die Höchstsumme, sondern welcher Verstoß in welcher Stufe steht: bis 200.000 Euro für die einzeln aufgezählten Tatbestände, darunter die verfehlte 40-Prozent-Mehrwegquote; bis 100.000 Euro unter anderem für die fehlende Registrierung; und bis 10.000 Euro als Auffangstufe, in der die Dokumentationspflichten liegen. (§ 66 Abs. 2 Nr. 23, § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 3 VerpackDG) Diese Bußgeldtatbestände sind erst ab dem 12. Februar 2027 anzuwenden (§ 68 Abs. 17 VerpackDG). In jedem anderen Mitgliedstaat ist die Lage gesondert zu prüfen; die Analyse von Gleiss Lutz ordnet das deutsche Durchführungsgesetz ein. [8][9]

Der verborgene Verwaltungsaufwand

Allein der Papierkram summiert sich zu einer erheblichen internen Last — und es ist leicht, sie zu unterschätzen. Jede Verpackungsart braucht ihre eigene Konformitätserklärung. Jedes Format braucht technische Unterlagen: ein vollständiges Compliance-Dossier mit Materialdaten, Prüfergebnissen und Umlaufaufzeichnungen, das je Mehrweg-Asset zehn Jahre aufzubewahren ist. Dazu kommen die EPR-Registrierung über mehrere Mitgliedstaaten, die laufende Umlaufverfolgung, Erklärungen der Lieferanten zu ihren Materialien und, ab dem 12. Februar 2029, das Mehrweg-Label samt QR-Code mit der Umlaufzählung für jeden neu in Verkehr gebrachten Behälter.

Nichts davon zeigt sich an einem einzelnen Stück. Es akkumuliert sich still — über Einkauf, Recht, Logistik und Verwaltung — bis das Gewicht nicht mehr zu übersehen ist. [1]

Jedes Risiko in diesem Abschnitt hat eine konkrete Antwort, sei es Marktausschluss, EPR-Bußgeld, Dokumentationslast oder länderweise Registrierung. Die nächsten Abschnitte zeigen, wie diese Antwort in der Praxis aussieht.

Vier Verpackungsstrategien unter der PPWR

Unter der PPWR steht jede Transportverpackungsstrategie anders da. Nebeneinandergelegt zeigen vier verbreitete Ansätze, welcher die Pflichten für Transportverpackung auflöst und wo die anderen drei Arbeit zurücklassen.

1 — Einwegformate (höchstes Risiko)

Eine Flotte aus Karton, Einwegpaletten und Stretchfolie hat keine Übergangsfrist. Kann ein Lieferant keine PPWR-konforme Materialdokumentation liefern, fällt diese Lücke auf den Wirtschaftsakteur zurück, der die Verpackung bereitstellt. Wegen der abweichenden Compliance-Kriterien und der erheblichen Abfallmengen sind die Verwaltungs- und EPR-Kosten am höchsten: Die erweiterte Herstellerverantwortung knüpft an die erstmalige Bereitstellung an, und die Leerraumregel, von der Mehrweg im System ausgenommen ist, greift hier voll. [4] (Art. 45, Art. 24 Abs. 1 und 5 PPWR)

2 — Eigener Mehrwegpool (CapEx / Anlagevermögen plus vollständiger Overhead)

Eine eigene Mehrwegflotte beantwortet die Systemfrage im Grundsatz, aber der gesamte Compliance-Apparat bleibt im Haus: Konformitätserklärung und technische Unterlagen je Format, langfristige Pflege, länderweise EPR-Registrierung, Rekonditionierungs- und Umlaufnachweise, Kennzeichnungsaktualisierungen und das Backend für die Rückverfolgbarkeit. Jede Pflicht wird zu einer internen Personal- und Dokumentationsverpflichtung, die mit jeder Verpackungsart wächst.

3 — Mischflotte (doppelte Verantwortung, nicht halbe)

Eine Mischung aus Einweg- und Mehrwegformaten halbiert die Last nicht — sie verdoppelt sie. Zwei parallele Compliance-Stränge laufen gleichzeitig, mit unterschiedlichen Dokumentationsanforderungen, Kennzeichnungspflichten und EPR-Registrierungen. Einweg- und Mehrweganteil verlangen jeweils eigene Regeln und Pflichten, während das Wiederverwendungssystem zusätzlich Nachweise, Umlaufdokumentation und Rekonditionierungsaufzeichnungen erfordert.

4 — Miete (Behälter gelöst, System hängt am Setup)

Die Miete von Mehrwegbehältern nimmt die Kapitalkosten, und die Behälter selbst sind nicht die offene Frage: Sie bleiben die Verpackung des Anbieters, mit dessen Dokumentation dahinter. Ob sie auf Ihre Wiederverwendungsquote zählen, entscheidet nicht die Vertragsform, sondern ob ein Anhang-VI-System dahintersteht — organisierte Rückführung, Rekonditionierung je Umlauf, Umlaufnachweise. Läuft die Miete innerhalb eines solchen Systems, wie RECALOs Fix-Miete, ist dieser Teil abgedeckt. Organisieren Sie Rückführung, Aufbereitung und Nachweise selbst, bleibt die operative Last bei Ihnen: Personal, Handling, Lagerung, Transport, Rekonditionierung, Dokumentation. Rückverfolgbarkeit und der Nachweis der Wiederverwendung sind in einem Pool, der sie ohnehin erzeugt, schlicht einfacher.

Kurz gesagt. Jeder der vier Wege lässt eine andere Lücke. Ein einziges geschlossenes Pooling-System beseitigt sie alle auf einmal, und es ist genau die Konstruktion, die die Verordnung beschreibt: ein Wiederverwendungssystem nach Anhang VI, dessen Systemrolle ein Dritter übernehmen darf. (Art. 27 Abs. 3, Anhang VI PPWR)

Warum Pooling die praktikable Antwort auf die PPWR-Wiederverwendungsziele ist

Die Wiederverwendungsziele sind nur innerhalb eines funktionierenden Wiederverwendungssystems zu erreichen, und die Verordnung erlaubt ausdrücklich, dass ein Dritter dieses System verantwortet. Genau das ist ein Pool. Die PPWR nennt Pooling für Transportverpackung nicht — gemessen an dem, was die Wiederverwendungsziele verlangen, ist Pooling aber die Option, die es liefert.

Was die Verordnung tatsächlich sagt

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Wirtschaftsakteure, die Transportverpackung in den genannten Formaten verwenden — Paletten, klappbare Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmittel, Kübel, Fässer und Kanister —, gewährleisten, dass mindestens 40 Prozent dieser Verpackung insgesamt Mehrweg innerhalb eines Wiederverwendungssystems sind. Transporte zwischen eigenen Standorten und zu verbundenen oder Partnerunternehmen sowie Lieferungen an andere Wirtschaftsakteure im selben Mitgliedstaat müssen vollständig Mehrweg innerhalb eines solchen Systems sein. (Art. 29 Abs. 1 bis 3 PPWR)

Das System ist die Bedingung des Ziels, und vier Vorschriften beschreiben es. Wer Mehrwegverpackung erstmals bereitstellt, muss sicherstellen, dass ein Wiederverwendungssystem nach Anhang VI besteht, und gilt als erfüllt, wenn er bereits bestehende Systeme nutzt (Art. 26 Abs. 1). Wer Mehrwegverpackung verwendet, nimmt an einem oder mehreren solcher Systeme teil und lässt die Verpackung vor dem erneuten Einsatz nach Anhang VI Teil B rekonditionieren (Art. 27 Abs. 1 und 2). Verwender dürfen einen Dritten benennen, der für ein oder mehrere „auf Gegenseitigkeit beruhende Wiederverwendungssysteme" verantwortlich ist, und dieser Dritte erfüllt die Pflichten dann an ihrer Stelle (Art. 27 Abs. 3). Und Anhang VI Teil A beschreibt das geschlossene Kreislaufsystem als System, in dem die Verpackung von einem Systembetreiber oder einer zusammenarbeitenden Gruppe von Systemteilnehmern ohne Wechsel der Eigentumsverhältnisse zirkuliert. Genau diese Konstruktion hat ein Ladungsträger-Pool.

Eine Präzisierung, weil ein Compliance-Leser genau das prüft: Das Wort „Pooling" steht in der Verordnung nur für Getränke-Endverteiler und ihre gemeinsamen Vereinbarungen (Art. 29 Abs. 12). Für Transportverpackung trägt nicht der Begriff, sondern das Wiederverwendungssystem nach Anhang VI. Der EUROPEN PPWR Survival Guide stellt dieselbe Architektur dar. [4]

Das Full-Circle-Pooling-Modell — was jeder Umlauf abdeckt

RECALOs Full-Circle Pooling läuft in fünf Stufen, in jedem Umlauf:

  1. Bereitstellung und Transport: Ladungsträger werden in der richtigen Menge zur richtigen Zeit bereitgestellt, mit Transport an alle Standorte. Sie bleiben durchgehend RECALOs Verpackung, damit sind ihre Materialkonformität und die Dokumentation dahinter RECALOs Sache und keine Aufgabe, die bei Ihnen landet.
  2. Nutzung: Die Behälter laufen im Produktions- oder Logistikfluss. Art. 11 legt fest, wann Verpackung als Mehrweg gilt; das dokumentierte System darum herum verlangen Art. 26, Art. 27 und Anhang VI, und es ist nicht in Vorbereitung — es läuft bereits.
  3. Effiziente Rückführung: Rückführungen werden von allen Verarbeitern und Partnern gesteuert. Jedes Rückgabeereignis wird protokolliert und erzeugt die Umlaufaufzeichnungen, die die EPR-Mengenmeldung je Mitgliedstaat verlangt.
  4. Behältermanagement und Instandhaltung: Professionelle Reinigung und Qualitätsprüfung in jedem Rückführungszyklus, jedes Rekonditionierungsereignis protokolliert — und erzeugt damit die Dokumentation, die die Pflichten zu den technischen Unterlagen verlangen.
  5. Wiedereinsteuerung: Rekonditionierte, dokumentierte Behälter kehren in den aktiven Pool zurück. Faltbare Ladungsträger falten sich auf einen Bruchteil ihres Aufbauvolumens zusammen, was den Rücktransport verkleinert, nicht die Compliance-Last: Die 50-Prozent-Leerraumregel gilt für Mehrwegverpackung innerhalb eines Wiederverwendungssystems ohnehin nicht (Art. 24 Abs. 5 PPWR). Vollständige technische Spezifikationen finden sich auf den RECALO-Produktseiten.

Der Unterschied zwischen Miete und Full-Circle Pooling ist der Unterschied zwischen dem Erhalt eines konformen Behälters und dem Arbeiten innerhalb eines konformen Systems.

RECALO und die PPWR — ein System, das älter ist als die Verordnung

RECALO betreibt seit 2017 wiederverwendbares, zirkuläres Ladungsträger-Pooling für B2B-Lieferketten, aufgebaut auf mehr als 20 Jahren Pooling-Erfahrung im Gründungsteam — vor Inkrafttreten der PPWR und bevor Wiederverwendungsdokumentation eine Rechtspflicht wurde.

Das Betriebsmodell wurde nicht für die PPWR gebaut. Die Verordnung hat formalisiert, was Full-Circle Pooling bereits lieferte: auf Wiederverwendung ausgelegte Assets, dokumentiertes Umlaufmanagement, professionelle Rekonditionierung und durchgängige Rückverfolgbarkeit. Der Betrieb erstreckt sich über Europa, die Türkei, Ägypten und Nordamerika.

Rückverfolgbarkeit und Dokumentation — in jedem Behälter eingebaut

Jeder Ladungsträger im RECALO-Pool trägt standardmäßig doppeltes Barcode- und RFID-Tracking. Das SAM-Kundenportal liefert Echtzeit-Bestandstransparenz, die vollständige Umlaufhistorie je Behälter und die Dokumentationskette, die die Rückverfolgbarkeitspflichten der PPWR verlangen — einschließlich der Umlaufaufzeichnungen und der Daten je Umlauf für die EPR-Mengenmeldung.

Der finanzielle und strategische Fall für Pooling unter der PPWR

Unter der PPWR ist eine eigene Flotte an Transportverpackung nicht mehr nur eine finanzielle oder operative Frage. Ab dem 12. August 2026 wird sie zu einer Frage des Compliance-Management-Overheads, der mit jeder eingesetzten Verpackungsart wächst.

Was die PPWR mit der Ökonomie des Flottenbesitzes macht

Jeder Behälter, der auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, braucht eine gültige Konformitätserklärung und Materialdokumentation des Lieferanten. Diese Dokumentationsinfrastruktur je Verpackungsart zu pflegen — über jedes Format und über den vollen Lebenszyklus je Mehrweg-Asset — ist ein Compliance-Overhead, den die meisten Flottenbetreiber noch nicht quantifiziert haben. Jeder Verpackungslieferant muss nun PPWR-konforme Dokumentation als nicht verhandelbare Qualifikationsanforderung liefern; wo er das nicht kann, fällt die Last auf das Team zurück, das die Lieferantenbeziehungen führt.

Pay per Use — das OpEx-Modell

Keine Anschaffung. Kein Abschreibungsplan. Keine Rekonditionierungsinfrastruktur. Kein Compliance-Dokumentations-Overhead für gepoolte Assets. Behälter werden bereitgestellt, wie sie gebraucht werden: in-time und in der richtigen Menge, über das RECALO-Netzwerk in Europa, der Türkei, Ägypten und Nordamerika. Hochskalieren verlangt keine neue Investitionsentscheidung; Herunterskalieren hinterlässt keine ungenutzten Assets im Lager. Eine Pooling-Gebühr deckt das Asset, die Compliance-Dokumentation zu diesem Asset, professionelle Rekonditionierung, Rückführungslogistik, RFID-Tracking und Sicherheitsbestandsmanagement. Sie deckt die Transportverpackung; die Verkaufs- und Sammelverpackung um Ihr eigenes Produkt ist ein eigener Strang. Der Vergleich ist nicht Behälter gegen Behälter — es ist System gegen System.

Selbst gemanagte Flotte im Vergleich zu RECALO Full-Circle Pooling

  • Anschaffung: hoher CapEx vorab · RECALO: keine — OpEx-Modell
  • Rückführungslogistik: interne Kosten je Fahrt · RECALO: im Pooling-Service enthalten
  • Rekonditionierung: interne oder ausgelagerte Kosten je Umlauf · RECALO: im Pooling-Service enthalten
  • Skalierbarkeit: fix — Erweiterung erfordert Neukauf · RECALO: flexibel — skaliert mit dem Bedarf
  • SLA und Verfügbarkeitsgarantie: interne Verantwortung · RECALO: ✅ gemanagter Sicherheitsbestand — just-in-time
  • Lieferantendokumentation und Konformitätserklärung: internes Personal je Verpackungsart · wiederkehrend · RECALO: ✅ von RECALO für die Poolbehälter ausgestellt
  • PPWR-Compliance-Overhead: internes Personal · Rechtsberatung · laufend · RECALO: ✅ von RECALO für die Poolbehälter getragen
  • EPR für die Behälter: Registrierung und Beiträge je Mitgliedstaat · RECALO: ✅ bei RECALO, weil RECALO die Behälter bereitstellt
  • EPR-Umlaufdaten für die Meldung: separater Erfassungs- und Meldeaufwand · RECALO: ✅ als Standardausgabe des Systems erzeugt
  • RFID-Rückverfolgbarkeit: separate Systeminvestition erforderlich · RECALO: ✅ doppelter Barcode und RFID als Standard

Wo die Linie verläuft. Die Behälter sind RECALOs Verpackung. RECALO stellt sie auf dem Markt bereit, und die Herstellerpflichten, die daran hängen, sind RECALOs: Registrierung und Beiträge für die Behälter, Rücknahme, Rekonditionierung, Reparatur und Lebensende. Bei Ihnen bleibt die Verpackung, die Sie befüllen — Verkaufs- und Sammelverpackung um Ihr eigenes Produkt —, und Ihre eigene Meldung zur Wiederverwendungsquote des Art. 29, denn dieses Ziel richtet sich an den Wirtschaftsakteur, der die Verpackung verwendet. Die Umlaufdaten dafür kommen aus dem Pool. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 29 Abs. 1, Art. 45 PPWR)

Die strategische Dimension

Für B2B-Akteure, die in die EU liefern, ist die PPWR keine Umweltverordnung, die zufällig Verpackung betrifft. Sie ist eine Verordnung zur Lieferkettenkontinuität, weil der Durchsetzungsmechanismus der Marktzugang ist. Nichtkonforme Verpackung bedeutet, dass das Produkt nicht auf dem EU-Markt bereitgestellt werden kann. Das zu lösen erfordert keinen Aufbau einer Compliance-Abteilung; es erfordert einen Partner, der die Systemseite bereits betreibt: dokumentiertes, zirkuläres Ladungsträgermanagement, mit den Behältern und ihrer Compliance in seinen Büchern. Für den Transportverpackungsteil der PPWR sieht ein guter Partner genau so aus.

→ Übersicht Pooling-Service

Der nächste Schritt — wie RECALO PPWR-Compliance in der Praxis managt

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/40 — EUR-Lex. Europäisches Parlament und Rat — Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) — in Kraft seit 11. Februar 2025, gilt ab 12. August 2026. Inline zitierte Artikel: Art. 3, Art. 5 Abs. 4 und 5, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 15–23, Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 29, Art. 30 Abs. 3, Art. 44, Art. 45, Art. 58, Art. 68, Anhang VI, Anhang VII.
  2. Europäische Kommission — Verpackungen und Verpackungsabfälle. DG Environment — Packaging Waste: Regulatory Overview — 2025.
  3. Intertek — PPWR Technical Bulletin 2026. Intertek Group plc — EU PPWR Requirements Effective from August 2026, Insight Bulletin Vol. 1536 — Mai 2026.
  4. EUROPEN — PPWR Survival Guide 2025. EUROPEN — PPWR Survival Guide: Obligations, Timelines, and Reuse System Requirements — August 2025.
  5. ERP Recycling — PPWR Summary. ERP — PPWR: Packaging and Packaging Waste Regulation — Summary — 2025.
  6. Latham & Watkins — PPWR Summary of Provisions. Latham & Watkins LLP — European PPWR: Summary of Provisions and New Guidance — 2025.
  7. Baker McKenzie — PPWR Regulatory Analysis. Baker McKenzie LLP — EU Packaging and Packaging Waste Regulation: Product Risk Radar — 2025.
  8. Gleiss Lutz — New German Act (PPWR). Gleiss Lutz — New German Act Set to Implement EU Packaging Regulation — 2025.
  9. VerpackDG — deutsches Durchführungsgesetz. Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 207 vom 17. Juli 2026, in Kraft am 12. August 2026. Zitiert: § 66, § 68.
  10. Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission. Delegierter Beschluss vom 25. Februar 2026 auf Grundlage von Art. 29 Abs. 18 Buchst. a PPWR, Amtsblatt vom 6. Mai 2026 — Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind von den 100-Prozent-Anforderungen des Art. 29 Abs. 2 und 3 befreit.